OS I 55/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-12-28, OS I 55/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-12-28, OS I 55/65
OS I 55/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung28.12.1965
Regest
Zur Frage, inwieweit bei einer Kostenentscheidung, die nach einer infolge Gesetzesänderung eingetretenen Erledigung der Hauptsache zu treffen ist, trotz Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Bestimmung der Grundgedanke einer in einem anderen Änderungsgesetz enthaltenen Vorschrift angewandt werden kann, die vorsieht, daß bei Erledigung eines Rechtsstreits infolge dieses Änderungsgesetzes keine Gerichtskosten erhoben und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 9. Juni 1965, I-122/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022970
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 55/65 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-12-28
Aktenzeichen: OS I 55/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1228.OS.I55.65.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Zur Frage, inwieweit bei einer Kostenentscheidung, die nach einer infolge Gesetzesänderung eingetretenen Erledigung der Hauptsache zu treffen ist, trotz Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Bestimmung der Grundgedanke einer in einem anderen Änderungsgesetz enthaltenen Vorschrift angewandt werden kann, die vorsieht, daß bei Erledigung eines Rechtsstreits infolge dieses Änderungsgesetzes keine Gerichtskosten erhoben und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 9. Juni 1965, I-122/65, Urteil
Permalink
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