Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-23, QS IV 115/65

QS IV 115/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung23.12.1965

Regest

1. Einzelfall zu der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. 2. Es bleibt offen, ob die Entscheidung der Gemeinde über das Gebrauchmachen von der satzungsmäßigen vorgesehenen Möglichkeit der Kostenspaltung Rechtsnormqualität besitzt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022969

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — QS IV 115/65 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-12-23

Aktenzeichen: QS IV 115/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1223.QS.IV115.65.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Einzelfall zu der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.

  2. Es bleibt offen, ob die Entscheidung der Gemeinde über das Gebrauchmachen von der satzungsmäßigen vorgesehenen Möglichkeit der Kostenspaltung Rechtsnormqualität besitzt.

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