Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-23, B IV 69/65

B IV 69/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung23.12.1965

Regest

1. Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 156 VwGO kann nicht deswegen verneint werden, weil die Klage unbegründet ist. 2. Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist maßgeblich derjenige Sach- und Streitstand, der im Zeitpunkt des Eintritts des die Erledigung herbeiführenden Ereignisses vorgelegen hat (Anschluß an B IV 7/65, B. v. 27.09.1965). Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 29. Oktober 1965, II 325/64, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022968

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — B IV 69/65 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-12-23

Aktenzeichen: B IV 69/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1223.B.IV69.65.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 156 VwGO kann nicht deswegen verneint werden, weil die Klage unbegründet ist.

  2. Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist maßgeblich derjenige Sach- und Streitstand, der im Zeitpunkt des Eintritts des die Erledigung herbeiführenden Ereignisses vorgelegen hat (Anschluß an B IV 7/65, B. v. 27.09.1965).

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 29. Oktober 1965, II 325/64, Beschluss

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