B IV 47/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-23, B IV 47/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-23, B IV 47/65
B IV 47/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung23.12.1965
Regest
1. Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGebO stellt ein selbständiges Nebenverfahren dar. 2. Die Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGebO ist - in jeder Instanz - abzulehnen, sobald der Antragsgegner Einwendungen gegen die Festsetzung erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. vorgehend VG Darmstadt, B. v. 14.09.1965 - II 588/65 - Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 14. September 1965, II 588/65, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022966
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — B IV 47/65 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-12-23
Aktenzeichen: B IV 47/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1223.B.IV47.65.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGebO stellt ein selbständiges Nebenverfahren dar.
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Die Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGebO ist - in jeder Instanz - abzulehnen, sobald der Antragsgegner Einwendungen gegen die Festsetzung erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. vorgehend VG Darmstadt, B. v. 14.09.1965 - II 588/65 -
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 14. September 1965, II 588/65, Beschluss
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022966
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