Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-12-21, OS I 68/65

OS I 68/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung21.12.1965

Regest

1. Ein fristloser Widerruf eines Beamtenverhältnisses kann in einen fristgerechten Widerruf umgedeutet werden, wenn zu erkennen ist, dass der Dienstherr das Dienstverhältnis auf jeden Fall lösen wollte, und wenn ein sachlicher Grund vorliegt. 2. Das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Beamten im Vorbereitungsdienst kann beendet werden, wenn die Weiterbeschäftigung des Beamten für den Dienstherrn unzumutbar ist. 3. Einzelfall der Unzumutbarkeit. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022963

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 68/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-12-21

Aktenzeichen: OS I 68/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1221.OS.I68.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein fristloser Widerruf eines Beamtenverhältnisses kann in einen fristgerechten Widerruf umgedeutet werden, wenn zu erkennen ist, dass der Dienstherr das Dienstverhältnis auf jeden Fall lösen wollte, und wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

  2. Das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Beamten im Vorbereitungsdienst kann beendet werden, wenn die Weiterbeschäftigung des Beamten für den Dienstherrn unzumutbar ist.

  3. Einzelfall der Unzumutbarkeit.

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