Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-17, OS IV 114/64

OS IV 114/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung17.12.1965

Regest

1. Zur Frage, inwieweit durch allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Handhabung des Ermessens eine Selbstbindung der Verwaltung entsteht. 2. Wird bei einer Verpflichtungsklage der Beklagte anstelle der vom Kläger begehrten Verurteilung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts nur verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, so muss die weitergehende Klage abgewiesen werden (Fortsetzung der Rechtsprechung aus OS IV 70/60, Urt. v. 02.08.1963 und OS IV 45/62, Urt. v. 15.05.1964). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022959

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 114/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-12-17

Aktenzeichen: OS IV 114/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.IV114.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage, inwieweit durch allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Handhabung des Ermessens eine Selbstbindung der Verwaltung entsteht. 2. Wird bei einer Verpflichtungsklage der Beklagte anstelle der vom Kläger begehrten Verurteilung zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts nur verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, so muss die weitergehende Klage abgewiesen werden (Fortsetzung der Rechtsprechung aus OS IV 70/60, Urt. v. 02.08.1963 und OS IV 45/62, Urt. v. 15.05.1964).

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