Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-17, OS IV 106/64

OS IV 106/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung17.12.1965

Regest

1. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt im Falle des Aussterbens eines Familiennamens nur dann vor, wenn sich Träger des Namens in einer Weise verdient gemacht haben, dass ihr Ansehen im allgemeinen Bewusstsein lebendig geblieben ist. 2. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1355 und 1616 BGB. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022958

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 106/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-12-17

Aktenzeichen: OS IV 106/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.IV106.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liegt im Falle des Aussterbens eines Familiennamens nur dann vor, wenn sich Träger des Namens in einer Weise verdient gemacht haben, dass ihr Ansehen im allgemeinen Bewusstsein lebendig geblieben ist. 2. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 1355 und 1616 BGB.

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