OS II 126/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-17, OS II 126/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-17, OS II 126/65
OS II 126/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung17.12.1965
Regest
1. Zu § 4 Abs. 1 GKWG: Die Entscheidung, wieviel ordentliche Beisitzer in dem zulässigen Rahmen von 4 bis 8 Personen dem Wahlausschuss angehören sollen, hat der Wahlleiter in eigener Verantwortung nach den örtlichen Verhältnissen zu treffen. 2. Zu § 4 Abs. 3 GKWG: Die Worte "in gleicher Zahl" besagen lediglich, dass Stellvertreter in der gleichen Zahl wie die ordentlichen Beisitzer in den Wahlausschuss berufen werden müssen. 3. Zu § 9 Abs. 1, 2 GKWG: Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die Einreichung des Wahlvorschlages einer Partei beim Wahlleiter muss dem Willen der politischen Partei entsprechen; gehen mehrere Wahlvorschläge der gleichen Partei ein, so ist deshalb der Wahlleiter verpflichtet, festzustellen, welcher Wahlvorschlag ihm mit Willen der zuständigen Parteiversammlung zugeleitet worden ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022957
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 126/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-12-17
Aktenzeichen: OS II 126/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1217.OS.II126.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zu § 4 Abs. 1 GKWG: Die Entscheidung, wieviel ordentliche Beisitzer in dem zulässigen Rahmen von 4 bis 8 Personen dem Wahlausschuss angehören sollen, hat der Wahlleiter in eigener Verantwortung nach den örtlichen Verhältnissen zu treffen.
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Zu § 4 Abs. 3 GKWG: Die Worte "in gleicher Zahl" besagen lediglich, dass Stellvertreter in der gleichen Zahl wie die ordentlichen Beisitzer in den Wahlausschuss berufen werden müssen.
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Zu § 9 Abs. 1, 2 GKWG: Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die Einreichung des Wahlvorschlages einer Partei beim Wahlleiter muss dem Willen der politischen Partei entsprechen; gehen mehrere Wahlvorschläge der gleichen Partei ein, so ist deshalb der Wahlleiter verpflichtet, festzustellen, welcher Wahlvorschlag ihm mit Willen der zuständigen Parteiversammlung zugeleitet worden ist.
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