Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-09, B IV 37/65

B IV 37/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.12.1965

Regest

Durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes wird eine Partei auch dann nicht beschwert, wenn deswegen für ihre Kostenbeschwerde die Beschwerdegrenze des § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht wird. vorgehend VG Kassel, B. v. 22.06.1965 - B IV 37/65 - Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1965, B IV 37/65, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022940

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — B IV 37/65 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-12-09

Aktenzeichen: B IV 37/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1209.B.IV37.65.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes wird eine Partei auch dann nicht beschwert, wenn deswegen für ihre Kostenbeschwerde die Beschwerdegrenze des § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht wird. vorgehend VG Kassel, B. v. 22.06.1965 - B IV 37/65 -

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1965, B IV 37/65, Beschluss

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