B IV 37/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-09, B IV 37/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-12-09, B IV 37/65
B IV 37/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.12.1965
Regest
Durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes wird eine Partei auch dann nicht beschwert, wenn deswegen für ihre Kostenbeschwerde die Beschwerdegrenze des § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht wird. vorgehend VG Kassel, B. v. 22.06.1965 - B IV 37/65 - Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1965, B IV 37/65, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022940
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — B IV 37/65 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-12-09
Aktenzeichen: B IV 37/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1209.B.IV37.65.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes wird eine Partei auch dann nicht beschwert, wenn deswegen für ihre Kostenbeschwerde die Beschwerdegrenze des § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht wird. vorgehend VG Kassel, B. v. 22.06.1965 - B IV 37/65 -
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 22. Juni 1965, B IV 37/65, Beschluss
Permalink
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