Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-12-02, OS V 54/62

OS V 54/62Verwaltungsgericht / 5. Abteilung02.12.1965

Regest

Abgesehen von der Gewährung von Prozesszinsen ist für Zinsansprüche aus öffentlichem Recht kein Raum, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 29. März 1962, II/2-246/60, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022933

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 54/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-12-02

Aktenzeichen: OS V 54/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1202.OS.V54.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Abgesehen von der Gewährung von Prozesszinsen ist für Zinsansprüche aus öffentlichem Recht kein Raum, sofern nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 29. März 1962, II/2-246/60, Urteil

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