OS II 78/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-01, OS II 78/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-12-01, OS II 78/65
OS II 78/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung01.12.1965
Regest
1. Die Feststellung eines Fahrzeugführers war gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StVO dann nicht möglich, wenn die Behörde zur Ermittlung der Person, die einen Verkehrsverstoß begangen hat, nicht in der Lage gewesen ist, obwohl behördlicherseits alle angemessenen Maßnahmen ergriffen worden sind. 2. Für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 StVO, also für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, genügt es, daß nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war und nicht auszuschließen ist, daß der betreffende Kraftwagen auch in Zukunft mit Einwilligung des Fahrzeughalters einem nicht erfaßbaren Personenkreis zur Verfügung steht. 3. Auch eine einmalige verkehrsrechtliche Zuwiderhandlung rechtfertigt eine Fahrtenbuch-Anordnung, wenn sich der Verkehrsverstoß entweder verkehrsgefährdend ausgewirkt hat oder wenn er den Verdacht einer ungenügenden Verkehrsdisziplin begründet. 4. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn nach der Mißachtung eines Überholverbots auf einer nur zweispurig ausgebauten Schnellstraße und kurz vor einer Brücke wegen dieses Verkehrsverstoßes die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, getroffen wird. 5. Es kommt nicht darauf an, ob in späterer Zeit eine Klärung dessen erfolgen kann, wer bei einem Verkehrsverstoß das betreffende Kraftfahrzeug geführt hat. Für die Rechtmäßigkeit einer nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StVO ergangenen Fahrtenbuch-Anordnung kommt es allein darauf an, daß im Zeitpunkt ihres Erlasses die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 12. Mai 1965, I 53/65, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022929
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 78/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-12-01
Aktenzeichen: OS II 78/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1201.OS.II78.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Feststellung eines Fahrzeugführers war gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 StVO dann nicht möglich, wenn die Behörde zur Ermittlung der Person, die einen Verkehrsverstoß begangen hat, nicht in der Lage gewesen ist, obwohl behördlicherseits alle angemessenen Maßnahmen ergriffen worden sind.
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Für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 StVO, also für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, genügt es, daß nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war und nicht auszuschließen ist, daß der betreffende Kraftwagen auch in Zukunft mit Einwilligung des Fahrzeughalters einem nicht erfaßbaren Personenkreis zur Verfügung steht.
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Auch eine einmalige verkehrsrechtliche Zuwiderhandlung rechtfertigt eine Fahrtenbuch-Anordnung, wenn sich der Verkehrsverstoß entweder verkehrsgefährdend ausgewirkt hat oder wenn er den Verdacht einer ungenügenden Verkehrsdisziplin begründet.
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Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn nach der Mißachtung eines Überholverbots auf einer nur zweispurig ausgebauten Schnellstraße und kurz vor einer Brücke wegen dieses Verkehrsverstoßes die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, getroffen wird.
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Es kommt nicht darauf an, ob in späterer Zeit eine Klärung dessen erfolgen kann, wer bei einem Verkehrsverstoß das betreffende Kraftfahrzeug geführt hat. Für die Rechtmäßigkeit einer nach § 7 Abs. 2 Satz 1 StVO ergangenen Fahrtenbuch-Anordnung kommt es allein darauf an, daß im Zeitpunkt ihres Erlasses die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 12. Mai 1965, I 53/65, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022929
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