OS IV 49/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-26, OS IV 49/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-26, OS IV 49/64
OS IV 49/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung26.11.1965
Regest
1. "Anderweitige Deckung" eines Erschließungsaufwandes (§ 127 Abs. 1 BBauG) liegt erst nach endgültiger haushaltsmäßiger Deckung vor (wie (PrOVG und OVG Lüneburg, Urt. vom 12.1.1959, OVG Bd. 14 S. 407). 2. Eine tatsächliche Vorfinanzierung durch Dritte (hier: Landkreis) stellt auch dann keine "anderweitige Deckung" dar, wenn der Dritte ursprünglich die Absicht hatte, die Finanzierung durch einen zweckgebundenen Zuschuß vorzunehmen, Diese Absicht aber nicht vor Heranziehung der Straßenanlieger zu Erschließungsbeiträgen fallen gelassen hat. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 10. Dezember 1963, IV 20/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022921
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 49/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-11-26
Aktenzeichen: OS IV 49/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1126.OS.IV49.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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"Anderweitige Deckung" eines Erschließungsaufwandes (§ 127 Abs. 1 BBauG) liegt erst nach endgültiger haushaltsmäßiger Deckung vor (wie (PrOVG und OVG Lüneburg, Urt. vom 12.1.1959, OVG Bd. 14 S. 407).
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Eine tatsächliche Vorfinanzierung durch Dritte (hier: Landkreis) stellt auch dann keine "anderweitige Deckung" dar, wenn der Dritte ursprünglich die Absicht hatte, die Finanzierung durch einen zweckgebundenen Zuschuß vorzunehmen, Diese Absicht aber nicht vor Heranziehung der Straßenanlieger zu Erschließungsbeiträgen fallen gelassen hat.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 10. Dezember 1963, IV 20/63, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022921
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