Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-11-16, OS I 104/63

OS I 104/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung16.11.1965

Regest

1. Zur Frage, wann bei der Verkennung der Bedeutung von Bundeswehr-Dienstvorschriften grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 2. Zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung einer Dienstvorschrift und einem Kraftfahrzeugunfall; Ausräumung des Beweises des ersten Anscheins, wenn zur Zeit des Unfalls ungewöhnlich ungünstige äußere Umstände (plötzliche Vereisung an einer Straßenstelle) geherrscht haben. 3. Zur Frage, ob eine Schwarzfahrt vorliegt, wenn der vom Kraftfahrzeughalter beauftragte Kraftfahrzeugführer auf der vorgeschriebenen Fahrtroute die Führung des Kraftfahrzeugs einem anderen überlässt. 4. § 24 SG regelt die Haftung der Soldaten gegenüber ihrem Dienstherrn abschließend. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 31. Oktober 1963, IV 578/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022906

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 104/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-11-16

Aktenzeichen: OS I 104/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1116.OS.I104.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zur Frage, wann bei der Verkennung der Bedeutung von Bundeswehr-Dienstvorschriften grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  2. Zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung einer Dienstvorschrift und einem Kraftfahrzeugunfall; Ausräumung des Beweises des ersten Anscheins, wenn zur Zeit des Unfalls ungewöhnlich ungünstige äußere Umstände (plötzliche Vereisung an einer Straßenstelle) geherrscht haben.

  3. Zur Frage, ob eine Schwarzfahrt vorliegt, wenn der vom Kraftfahrzeughalter beauftragte Kraftfahrzeugführer auf der vorgeschriebenen Fahrtroute die Führung des Kraftfahrzeugs einem anderen überlässt.

  4. § 24 SG regelt die Haftung der Soldaten gegenüber ihrem Dienstherrn abschließend.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 31. Oktober 1963, IV 578/62, Urteil

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