OS IV 26/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-12, OS IV 26/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-12, OS IV 26/65
OS IV 26/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung12.11.1965
Regest
1. Eine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage liegt nur dann vor, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. 2. Eine Leistungsklage auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages ist keine Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts, sondern eine Klage auf Vornahme einer sonstigen Amtshandlung. 3. Ein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrages setzt voraus, dass die zurückzuerstattende Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden ist. Dies triff nicht zu, wenn die Leistung aufgrund eines noch wirksamen Verwaltungsakts erfolgt ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022905
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 26/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-11-12
Aktenzeichen: OS IV 26/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1112.OS.IV26.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Eine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage liegt nur dann vor, wenn der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird.
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Eine Leistungsklage auf Auszahlung eines bestimmten Geldbetrages ist keine Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts, sondern eine Klage auf Vornahme einer sonstigen Amtshandlung.
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Ein Erstattungsanspruch auf Rückzahlung eines Geldbetrages setzt voraus, dass die zurückzuerstattende Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht worden ist. Dies triff nicht zu, wenn die Leistung aufgrund eines noch wirksamen Verwaltungsakts erfolgt ist.
Permalink
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