OS IV 1/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-12, OS IV 1/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-11-12, OS IV 1/65
OS IV 1/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung12.11.1965
Regest
1. Die Zulässigkeit eines erforderlichen Widerspruchs ist Sachurteilsvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung (Anschluss an OS IV 74/62). 2. Zur Frage des Verschuldens bei der Versäumung der Widerspruchsfrist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022903
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 1/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-11-12
Aktenzeichen: OS IV 1/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1112.OS.IV1.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Die Zulässigkeit eines erforderlichen Widerspruchs ist Sachurteilsvoraussetzung für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung (Anschluss an OS IV 74/62).
-
Zur Frage des Verschuldens bei der Versäumung der Widerspruchsfrist.
Permalink
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