Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-11-10, OS II 75/65

OS II 75/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung10.11.1965

Regest

1. Die durch § 105 Abs. 3 VwGO vorgeschriebene Vorlesung bzw. Vorlegung der Niederschrift über eine Zeugenaussage zur Durchsicht kann nicht durch lautes Diktieren der Zeugenaussage ersetzt werden. Auch die zu Protokoll genommene Erklärung der Beteiligten, daß auf ein Vorlesen bzw. Vorlegung zur Durchsicht nicht ersetzen. 2. In der Handwerksrolle und Handwerkskarte ist las Datum nur das Datum der Eintragung in der Handwerksrolle zu vermerken. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022900

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 75/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-11-10

Aktenzeichen: OS II 75/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1110.OS.II75.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die durch § 105 Abs. 3 VwGO vorgeschriebene Vorlesung bzw. Vorlegung der Niederschrift über eine Zeugenaussage zur Durchsicht kann nicht durch lautes Diktieren der Zeugenaussage ersetzt werden. Auch die zu Protokoll genommene Erklärung der Beteiligten, daß auf ein Vorlesen bzw. Vorlegung zur Durchsicht nicht ersetzen.

  2. In der Handwerksrolle und Handwerkskarte ist las Datum nur das Datum der Eintragung in der Handwerksrolle zu vermerken.

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