Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-11-04, OS V 17/65

OS V 17/65Verwaltungsgericht / 5. Abteilung04.11.1965

Regest

1. Die Durchführung des Härteausgleichs nach § 40 BesAbgeltG fällt in die Zuständigkeit der Länder. 2. Die Grenze der Ermächtigung des § 40 BesAbgeltG liegt einmal in dem Begriff "Besatzungsschäden", zum anderen in dem Begriff "besondere Härte". Dies sind auch die Grenzen des behördlichen Ermessens. 3. § 40 BesAbgeltG ist eng auszulegen. Nicht jede Härte rechtfertigt einen Härteausgleich; es muss sich um einen "besonderen" Härtefall handeln. 4. In der auf schuldhafter Fristversäumung beruhenden Rechtsfolge ist keine besondere Härte zu sehen, sondern nur die vom Gesetz gewollte Rechtsfolge. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022896

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 17/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-11-04

Aktenzeichen: OS V 17/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1104.OS.V17.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die Durchführung des Härteausgleichs nach § 40 BesAbgeltG fällt in die Zuständigkeit der Länder.

  2. Die Grenze der Ermächtigung des § 40 BesAbgeltG liegt einmal in dem Begriff "Besatzungsschäden", zum anderen in dem Begriff "besondere Härte". Dies sind auch die Grenzen des behördlichen Ermessens.

  3. § 40 BesAbgeltG ist eng auszulegen. Nicht jede Härte rechtfertigt einen Härteausgleich; es muss sich um einen "besonderen" Härtefall handeln.

  4. In der auf schuldhafter Fristversäumung beruhenden Rechtsfolge ist keine besondere Härte zu sehen, sondern nur die vom Gesetz gewollte Rechtsfolge.

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