Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-11-02, OS I 52/63

OS I 52/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung02.11.1965

Regest

1. Nach der LaufbVO vom 28.02.1939 war für die Laufbahn der Inspektoren nicht mehr das Reifezeugnis (Abitur) erforderlich. 2. Die Teilnahme der sog. Jungmänner im Dienste der Reichsfinanzverwaltung war eine Fachausbildung, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HBesG berücksichtigt werden muß. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022888

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 52/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-11-02

Aktenzeichen: OS I 52/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1102.OS.I52.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Nach der LaufbVO vom 28.02.1939 war für die Laufbahn der Inspektoren nicht mehr das Reifezeugnis (Abitur) erforderlich.

  2. Die Teilnahme der sog. Jungmänner im Dienste der Reichsfinanzverwaltung war eine Fachausbildung, die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 HBesG berücksichtigt werden muß.

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