OS IV 90/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-22, OS IV 90/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-22, OS IV 90/65
OS IV 90/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung22.10.1965
Regest
1. Die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung oder Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (wie U. v. 17.4.1964, OS IV 52/63). 2. Auch das Interesse eines Kurortes ("Kurinteresse") zählt zu den öffentlichen Belangen, die nach § 35 Abs. 1 BBauG einem Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen können. 3. Das Kurinteresse kann auch darin bestehen, daß ein bestimmtes Gebiet als Erholungsgebiet für Spaziergänge der Kurgäste vorgesehen ist und aus diesem Grunde nicht bebaut werden soll. 4. Wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Kurinteresses stellen die in einem Flächennutzungsplan aufgenommenen Angaben über das betreffende Gebiet dar (vgl. zur Bedeutung der Angaben in einem Flächennutzungsplan: BVerwG, U. V. 25.9.1965, BVerwGE 18 S. 247; OVG Lüneburg, U. v. 26.4.1963, OVGE Bd. 19 S. 335; OVG Münster, U. v. 25.6.1964, DVBl. 1965 S. 289). Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022880
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 90/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-10-22
Aktenzeichen: OS IV 90/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1022.OS.IV90.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die Entscheidung der Gemeinde über die Erteilung oder Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt (wie U. v. 17.4.1964, OS IV 52/63).
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Auch das Interesse eines Kurortes ("Kurinteresse") zählt zu den öffentlichen Belangen, die nach § 35 Abs. 1 BBauG einem Vorhaben im Außenbereich entgegenstehen können.
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Das Kurinteresse kann auch darin bestehen, daß ein bestimmtes Gebiet als Erholungsgebiet für Spaziergänge der Kurgäste vorgesehen ist und aus diesem Grunde nicht bebaut werden soll.
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Wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Kurinteresses stellen die in einem Flächennutzungsplan aufgenommenen Angaben über das betreffende Gebiet dar (vgl. zur Bedeutung der Angaben in einem Flächennutzungsplan: BVerwG, U. V. 25.9.1965, BVerwGE 18 S. 247; OVG Lüneburg, U. v. 26.4.1963, OVGE Bd. 19 S. 335; OVG Münster, U. v. 25.6.1964, DVBl. 1965 S. 289).
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