OS IV 50/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-22, OS IV 50/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-22, OS IV 50/64
OS IV 50/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung22.10.1965
Regest
1. Erbbauberechtigte konnten zumindest seit Änderung des Art. 21 Abs. 1 ABO durch das Gesetz von 3.9.1931 (Hess. Reg.Bl. S. 165) nicht zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden. 2. Eine vertragliche Klausel öffentlich-rechtlichen Charakters bildet keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022878
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 50/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-10-22
Aktenzeichen: OS IV 50/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1022.OS.IV50.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Erbbauberechtigte konnten zumindest seit Änderung des Art. 21 Abs. 1 ABO durch das Gesetz von 3.9.1931 (Hess. Reg.Bl. S. 165) nicht zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden.
-
Eine vertragliche Klausel öffentlich-rechtlichen Charakters bildet keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt.
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022878
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.