Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-22, OS IV 43/64

OS IV 43/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung22.10.1965

Regest

1. Erbbauberechtigte konnten zumindest seit Änderung des Art. 21 Abs. 1 ABO durch das Gesetz vom 3.9.1931 (Hess. Reg.Bl. S. 165) nicht zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden. 2. Eine vertragliche Klausel öffentlich-rechtlichen Charakters bildet keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022877

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 43/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-10-22

Aktenzeichen: OS IV 43/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1022.OS.IV43.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Erbbauberechtigte konnten zumindest seit Änderung des Art. 21 Abs. 1 ABO durch das Gesetz vom 3.9.1931 (Hess. Reg.Bl. S. 165) nicht zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden.

  2. Eine vertragliche Klausel öffentlich-rechtlichen Charakters bildet keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt.

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