Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-10-20, OS II 5/65

OS II 5/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung20.10.1965

Regest

1. Zum Begriff der besonderen Zwangslage in Form einer subjektiv befürchteten unmittelbaren Freiheitsgefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG. 2. Läßt sich nicht klären, ob eine besondere Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten ist, so geht diese Ungewißheit zu Lasten des seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling beanspruchenden Klägers. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022876

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 5/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-10-20

Aktenzeichen: OS II 5/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1020.OS.II5.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Zum Begriff der besonderen Zwangslage in Form einer subjektiv befürchteten unmittelbaren Freiheitsgefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG.

  2. Läßt sich nicht klären, ob eine besondere Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten ist, so geht diese Ungewißheit zu Lasten des seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling beanspruchenden Klägers.

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