OS II 5/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-10-20, OS II 5/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-10-20, OS II 5/65
OS II 5/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung20.10.1965
Regest
1. Zum Begriff der besonderen Zwangslage in Form einer subjektiv befürchteten unmittelbaren Freiheitsgefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG. 2. Läßt sich nicht klären, ob eine besondere Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten ist, so geht diese Ungewißheit zu Lasten des seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling beanspruchenden Klägers. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022876
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 5/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-10-20
Aktenzeichen: OS II 5/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1020.OS.II5.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Zum Begriff der besonderen Zwangslage in Form einer subjektiv befürchteten unmittelbaren Freiheitsgefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVFG.
-
Läßt sich nicht klären, ob eine besondere Zwangslage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu vertreten ist, so geht diese Ungewißheit zu Lasten des seine Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling beanspruchenden Klägers.
Permalink
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