Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-10-13, OS II 43/65

OS II 43/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung13.10.1965

Regest

1. Für die Gültigkeit eines Stimmzettels ist es nicht erforderlich, daß der Wähler ein Kreuz auf ihm anbringt. Auch ein anderes Kennzeichen genügt, wenn sich aus der äußeren Form des Stimmzettels in eindeutiger Weise ergibt, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte. 2. Zur Feststellung eines Wahlergebnisses, die deshalb unrichtig ist, weil rechtsirrige gültige Stimmen für ungültig erachtet wurden und deshalb die Sitzverteilung auf die Wahlvorschläge fehlerhaft war. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022866

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 43/65 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-10-13

Aktenzeichen: OS II 43/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1013.OS.II43.65.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Für die Gültigkeit eines Stimmzettels ist es nicht erforderlich, daß der Wähler ein Kreuz auf ihm anbringt. Auch ein anderes Kennzeichen genügt, wenn sich aus der äußeren Form des Stimmzettels in eindeutiger Weise ergibt, welchem Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme geben wollte.

  2. Zur Feststellung eines Wahlergebnisses, die deshalb unrichtig ist, weil rechtsirrige gültige Stimmen für ungültig erachtet wurden und deshalb die Sitzverteilung auf die Wahlvorschläge fehlerhaft war.

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