OS I 83/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-10-12, OS I 83/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-10-12, OS I 83/63
OS I 83/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung12.10.1965
Regest
Bei der Gewährung von Versorgungsbezügen an einem gem. § 35 Abs. 2 G 131 entlassenen Beamten auf Lebenszeit ist weder die Zeit seiner Ausbildung auf einer Fachschule noch die Zeit einer nebenberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022862
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 83/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-10-12
Aktenzeichen: OS I 83/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1012.OS.I83.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Bei der Gewährung von Versorgungsbezügen an einem gem. § 35 Abs. 2 G 131 entlassenen Beamten auf Lebenszeit ist weder die Zeit seiner Ausbildung auf einer Fachschule noch die Zeit einer nebenberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
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