Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-10-12, OS I 83/63

OS I 83/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung12.10.1965

Regest

Bei der Gewährung von Versorgungsbezügen an einem gem. § 35 Abs. 2 G 131 entlassenen Beamten auf Lebenszeit ist weder die Zeit seiner Ausbildung auf einer Fachschule noch die Zeit einer nebenberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022862

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 83/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-10-12

Aktenzeichen: OS I 83/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1012.OS.I83.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Bei der Gewährung von Versorgungsbezügen an einem gem. § 35 Abs. 2 G 131 entlassenen Beamten auf Lebenszeit ist weder die Zeit seiner Ausbildung auf einer Fachschule noch die Zeit einer nebenberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.