Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-10-12, OS I 26/64

OS I 26/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung12.10.1965

Regest

Die Trennungsentschädigung eines Beamten, der nach den Bestimmungen des G 131 in den öffentlichen Dienst in Hessen übernommen worden ist, richtet sich nach den Vorschriften, die für diese Leistung auch für die übrigen hessischen Beamten gelten. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022860

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 26/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-10-12

Aktenzeichen: OS I 26/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1012.OS.I26.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Trennungsentschädigung eines Beamten, der nach den Bestimmungen des G 131 in den öffentlichen Dienst in Hessen übernommen worden ist, richtet sich nach den Vorschriften, die für diese Leistung auch für die übrigen hessischen Beamten gelten.

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