OS IV 96/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-06, OS IV 96/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-06, OS IV 96/64
OS IV 96/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung06.10.1965
Regest
1. Ist an einem Verfahren ein landkreis beteiligt, so ist ein Mitglied des Kreisausschusses dieses Landkreises von der Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter ausgeschlossen. 2. Die Abstandsvorschriften des § 25 Abs. 2 und 3 HBO gelten grundsätzlich für alle Bauwerke, die auf einem Grundstück errichtet werden, auch wenn diese Bauwerke keine Räume enthalten. 3. Zum Begriff der "Aussenwand" in § 25 Abs. 2 und 3 HBO. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022859
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 96/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-10-06
Aktenzeichen: OS IV 96/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1006.OS.IV96.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Ist an einem Verfahren ein landkreis beteiligt, so ist ein Mitglied des Kreisausschusses dieses Landkreises von der Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Verwaltungsrichter ausgeschlossen. 2. Die Abstandsvorschriften des § 25 Abs. 2 und 3 HBO gelten grundsätzlich für alle Bauwerke, die auf einem Grundstück errichtet werden, auch wenn diese Bauwerke keine Räume enthalten. 3. Zum Begriff der "Aussenwand" in § 25 Abs. 2 und 3 HBO.
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