OS IV 95/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-06, OS IV 95/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-10-06, OS IV 95/64
OS IV 95/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung06.10.1965
Regest
1. Ist an einem Verfahren ein Landkreis beteiligt, so ist ein Mitglied des Kreisausschusses dieses Landkreises von der Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Verwaltungsrechter ausgeschlossen. 2. Die Abstandsvorschrift des § 25 Abs. 1 HBO hat nachbarschützenden Charakter. Sie gewährleistet dem Nachbarn die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung seines Grundstücks. 3. Die Abstandsvorschriften des § 25 Abs. 2 und 3 HBO haben keinen nachbarschützenden Charakter. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022858
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 95/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-10-06
Aktenzeichen: OS IV 95/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1006.OS.IV95.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ist an einem Verfahren ein Landkreis beteiligt, so ist ein Mitglied des Kreisausschusses dieses Landkreises von der Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher Verwaltungsrechter ausgeschlossen.
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Die Abstandsvorschrift des § 25 Abs. 1 HBO hat nachbarschützenden Charakter. Sie gewährleistet dem Nachbarn die ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung seines Grundstücks.
-
Die Abstandsvorschriften des § 25 Abs. 2 und 3 HBO haben keinen nachbarschützenden Charakter.
Permalink
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