OS II 104/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-10-06, OS II 104/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-10-06, OS II 104/65
OS II 104/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung06.10.1965
Regest
Auch ein Abschieben durch SBZ-Behörden steht der Anerkennung des Betroffenen als Sowjetzonenflüchtling nicht grundsätzlich entgegen, wenn er mit dem Abgeschobenwerden innerlich einverstanden war, weil ihm hierdurch die Möglichkeit geboten wurde, einer tatsächlichen oder angenommenen politisch bedingten besonderen Zwangslage zu entgehen. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022856
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 104/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-10-06
Aktenzeichen: OS II 104/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:1006.OS.II104.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Auch ein Abschieben durch SBZ-Behörden steht der Anerkennung des Betroffenen als Sowjetzonenflüchtling nicht grundsätzlich entgegen, wenn er mit dem Abgeschobenwerden innerlich einverstanden war, weil ihm hierdurch die Möglichkeit geboten wurde, einer tatsächlichen oder angenommenen politisch bedingten besonderen Zwangslage zu entgehen.
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