OS IV 25/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-09-17, OS IV 25/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-09-17, OS IV 25/65
OS IV 25/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung17.09.1965
Regest
1. Ohne das Vorhandensein seiner Satzung können Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes nicht erhoben werden. 2. Zur Begriff der laufenden Geschäfte von nicht erheblicher Bedeutung (§ 71 Abs. 2 HBO). 3. Wird die Verpflichtungserklärung einer Gemeinde nicht von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Magistrats unterschrieben, dann kann sich der Begünstigte zur Erzwingung der Erfüllung nicht auf Treu und Glauben berufen. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 12. Januar 1965, III/2-599/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022843
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 25/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-09-17
Aktenzeichen: OS IV 25/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0917.OS.IV25.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ohne das Vorhandensein seiner Satzung können Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes nicht erhoben werden.
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Zur Begriff der laufenden Geschäfte von nicht erheblicher Bedeutung (§ 71 Abs. 2 HBO).
-
Wird die Verpflichtungserklärung einer Gemeinde nicht von den vertretungsberechtigten Mitgliedern des Magistrats unterschrieben, dann kann sich der Begünstigte zur Erzwingung der Erfüllung nicht auf Treu und Glauben berufen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 12. Januar 1965, III/2-599/62, Urteil
Permalink
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