OS II 106/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-09-08, OS II 106/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-09-08, OS II 106/64
OS II 106/64Verwaltungsgericht / 2. Abteilung08.09.1965
Regest
1. Zur Abgrenzung eines mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestatteten Spielgerätes von einem "anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit" gemäß § 33 d Abs. 1 Satz 1 GwO. 2. Zur Frage, wann gemäß § 33 e Satz 1 GwO die Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" versagt werden muss. 3. Zur Unterscheidung eines Geschicklichkeitsspiels von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB. 4. Die Eigenschaft eines Spiels kann nur einheitlich beurteilt werden. Entweder ist es Geschicklichkeitsspiel oder Glücksspiel. Ob das eine oder das andere gegeben ist, hängt davon ab, ob bei dem Spiel Glücks- oder Geschicklichkeitsmomente vorherrschen. 5. Das "Delphi-Kugelspiel" ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, da die Entscheidung über Gewinn oder Verlust auf Glückselementen beruht. Diese Glücksspieleigenschaft wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass für die Spieleinsätze ein Tableau benutzt wird. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 23. Juni 1964, III/3-673/61, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022840
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 106/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-09-08
Aktenzeichen: OS II 106/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0908.OS.II106.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Abgrenzung eines mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestatteten Spielgerätes von einem "anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit" gemäß § 33 d Abs. 1 Satz 1 GwO.
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Zur Frage, wann gemäß § 33 e Satz 1 GwO die Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein "anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit" versagt werden muss.
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Zur Unterscheidung eines Geschicklichkeitsspiels von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.
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Die Eigenschaft eines Spiels kann nur einheitlich beurteilt werden. Entweder ist es Geschicklichkeitsspiel oder Glücksspiel. Ob das eine oder das andere gegeben ist, hängt davon ab, ob bei dem Spiel Glücks- oder Geschicklichkeitsmomente vorherrschen.
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Das "Delphi-Kugelspiel" ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, da die Entscheidung über Gewinn oder Verlust auf Glückselementen beruht. Diese Glücksspieleigenschaft wird zusätzlich dadurch verstärkt, dass für die Spieleinsätze ein Tableau benutzt wird.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 23. Juni 1964, III/3-673/61, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022840
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