Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-09-07, OS I 6/63

OS I 6/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung07.09.1965

Regest

Eine Stelle der Besoldungsgruppe A 10 HBesG (Oberinspektorenstelle) kann wegen der Ermittlung des abstandsgleichen Grundgehalts (§ 25 Abs. 3 HBesG) nur in diejenige Besoldungsgruppe der früheren Besoldungsordnung fiktiv rückumgewandelt werden, aus der sie durch das Hess.Bes.Ges. in die neue Besoldungsgruppe umgewandelt worden war, also entweder in die Bes.Gr. A 4 b 2 oder in Bes.Gr. A 4 b 1 (R)BesG. Eine frühere A 4 b 2 - Stelle kann somit durch § 25 Abs. 3 HBesG nicht zum A 4 b 1 - Stelle werden. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 22. November 1962, I/1-307/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022838

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 6/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-09-07

Aktenzeichen: OS I 6/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0907.OS.I6.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Eine Stelle der Besoldungsgruppe A 10 HBesG (Oberinspektorenstelle) kann wegen der Ermittlung des abstandsgleichen Grundgehalts (§ 25 Abs. 3 HBesG) nur in diejenige Besoldungsgruppe der früheren Besoldungsordnung fiktiv rückumgewandelt werden, aus der sie durch das Hess.Bes.Ges. in die neue Besoldungsgruppe umgewandelt worden war, also entweder in die Bes.Gr. A 4 b 2 oder in Bes.Gr. A 4 b 1 (R)BesG. Eine frühere A 4 b 2 - Stelle kann somit durch § 25 Abs. 3 HBesG nicht zum A 4 b 1 - Stelle werden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 22. November 1962, I/1-307/62, Urteil

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.