Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-09-01, OS II 133/64

OS II 133/64Verwaltungsgericht / 2. Abteilung01.09.1965

Regest

Zur Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft, wenn der Erlaubnisinhaber wiederholt behördliche Anordnungen und Anfragen missachtet, die geltenden Rechtsvorschriften nicht befolgt und seine öffentlich-rechtlichen Abgaben nicht oder nur unvollständig entrichtet hat. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 20. Oktober 1964, IV/2-421/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022836

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 133/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-09-01

Aktenzeichen: OS II 133/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0901.OS.II133.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zur Rücknahme der Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft, wenn der Erlaubnisinhaber wiederholt behördliche Anordnungen und Anfragen missachtet, die geltenden Rechtsvorschriften nicht befolgt und seine öffentlich-rechtlichen Abgaben nicht oder nur unvollständig entrichtet hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 20. Oktober 1964, IV/2-421/64, Urteil

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