Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-08-27, OS IV 108/64

OS IV 108/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung27.08.1965

Regest

1. Einzelfall zu der Frage, ob für das Sprechbedürfnis eines Fernsprechteilnehmers die eingeschränkte Benutzungsmöglichkeit eines Zweieranschlusses ausreicht. 2. Nur bei Fernsprechanschlüssen, die im öffentlichen Interesse bestehen, kann das Sprechbedürfnis für einen Einzelanschluss unabhängig von der Zahl der geführten Gespräche bejaht werden. 3. Bei den anderen Anschlüssen stellt die vom Bundespostminister festgelegte Richtzahl von 300 Gesprächen monatlich einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Beurteilung des Sprechbedürfnisses dar. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 25. August 1964, VI/1-369/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022832

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 108/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-08-27

Aktenzeichen: OS IV 108/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0827.OS.IV108.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Einzelfall zu der Frage, ob für das Sprechbedürfnis eines Fernsprechteilnehmers die eingeschränkte Benutzungsmöglichkeit eines Zweieranschlusses ausreicht.

  2. Nur bei Fernsprechanschlüssen, die im öffentlichen Interesse bestehen, kann das Sprechbedürfnis für einen Einzelanschluss unabhängig von der Zahl der geführten Gespräche bejaht werden.

  3. Bei den anderen Anschlüssen stellt die vom Bundespostminister festgelegte Richtzahl von 300 Gesprächen monatlich einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Beurteilung des Sprechbedürfnisses dar.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 25. August 1964, VI/1-369/64, Urteil

Permalink

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