Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-08-26, OS V 362/62

OS V 362/62Verwaltungsgericht / 5. Abteilung26.08.1965

Regest

Ein Besatzungsschaden im Sinne der §§ 2 und 4 BesAbgeltG liegt dann nicht vor, wenn ein Mitglied der Besatzungsstreitkräfte den Körper oder die Gesundheit eines anderen in Ausübung seines Notwehrrechts verletzt. Es entfällt dann das zur Auslösung der Entschädigungsverpflichtung erforderliche Merkmal der Widerrechtlichkeit. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 27. September 1962, I/2-720/58, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022831

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 362/62 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-08-26

Aktenzeichen: OS V 362/62

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0826.OS.V362.62.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Ein Besatzungsschaden im Sinne der §§ 2 und 4 BesAbgeltG liegt dann nicht vor, wenn ein Mitglied der Besatzungsstreitkräfte den Körper oder die Gesundheit eines anderen in Ausübung seines Notwehrrechts verletzt. Es entfällt dann das zur Auslösung der Entschädigungsverpflichtung erforderliche Merkmal der Widerrechtlichkeit.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 27. September 1962, I/2-720/58, Urteil

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