OS V 362/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-08-26, OS V 362/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-08-26, OS V 362/62
OS V 362/62Verwaltungsgericht / 5. Abteilung26.08.1965
Regest
Ein Besatzungsschaden im Sinne der §§ 2 und 4 BesAbgeltG liegt dann nicht vor, wenn ein Mitglied der Besatzungsstreitkräfte den Körper oder die Gesundheit eines anderen in Ausübung seines Notwehrrechts verletzt. Es entfällt dann das zur Auslösung der Entschädigungsverpflichtung erforderliche Merkmal der Widerrechtlichkeit. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 27. September 1962, I/2-720/58, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022831
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 362/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-08-26
Aktenzeichen: OS V 362/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0826.OS.V362.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Ein Besatzungsschaden im Sinne der §§ 2 und 4 BesAbgeltG liegt dann nicht vor, wenn ein Mitglied der Besatzungsstreitkräfte den Körper oder die Gesundheit eines anderen in Ausübung seines Notwehrrechts verletzt. Es entfällt dann das zur Auslösung der Entschädigungsverpflichtung erforderliche Merkmal der Widerrechtlichkeit.
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 27. September 1962, I/2-720/58, Urteil
Permalink
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