OS V 358/62•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-08-26, OS V 358/62
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-08-26, OS V 358/62
OS V 358/62Verwaltungsgericht / 5. Abteilung26.08.1965
Regest
1. Ob eine Entscheidung der Besatzungsmacht über einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf unzutreffender Beweiswürdigung beruht, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung anzuwenden war. 2. Eine Antragstellung nach dem Abgeltungsgesetz bewirkt in der Regel, dass der Schadensfall in seiner Gesamtheit anhängig ist. Er ist deshalb auch in seiner Gesamtheit Gegenstand der getroffenen Entscheidung. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 20. September 1962, IV 137/59, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022830
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 358/62 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-08-26
Aktenzeichen: OS V 358/62
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0826.OS.V358.62.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Ob eine Entscheidung der Besatzungsmacht über einen Antrag auf Gewährung einer Entschädigung auf unrichtiger Rechtsanwendung oder auf unzutreffender Beweiswürdigung beruht, beurteilt sich ausschließlich nach dem Recht, das im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Entscheidung anzuwenden war.
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Eine Antragstellung nach dem Abgeltungsgesetz bewirkt in der Regel, dass der Schadensfall in seiner Gesamtheit anhängig ist. Er ist deshalb auch in seiner Gesamtheit Gegenstand der getroffenen Entscheidung.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 20. September 1962, IV 137/59, Urteil
Permalink
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