Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-08-25, B II 48/65

B II 48/65Verwaltungsgericht / 2. Abteilung25.08.1965

Regest

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Schulaufsichtsmaßnahmen. 2. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zweier Kompetenzträger im Bereich der Schulverwaltung durch das Begriffspaar "innere und äußere Schulangelegenheiten". 3. Dem Schulträger einer staatlich-kommunalen Volksschule steht auf Grund der ihm hinsichtlich Organisationsänderungen zustehenden Kompetenzen, die er als Selbstverwaltungsangelegenheiten ausübt, ein Recht auf Kontrolle fehlerfreier Ermessensausübung der im Rahmen der Schulaufsicht erteilten Gestattungen zum Besuch einer unzuständigen Mittelpunktschule zu. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 20. April 1965, IV 229/65 Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022827

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — B II 48/65 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-08-25

Aktenzeichen: B II 48/65

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0825.B.II48.65.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Schulaufsichtsmaßnahmen.

  2. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zweier Kompetenzträger im Bereich der Schulverwaltung durch das Begriffspaar "innere und äußere Schulangelegenheiten".

  3. Dem Schulträger einer staatlich-kommunalen Volksschule steht auf Grund der ihm hinsichtlich Organisationsänderungen zustehenden Kompetenzen, die er als Selbstverwaltungsangelegenheiten ausübt, ein Recht auf Kontrolle fehlerfreier Ermessensausübung der im Rahmen der Schulaufsicht erteilten Gestattungen zum Besuch einer unzuständigen Mittelpunktschule zu.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 20. April 1965, IV 229/65

Permalink

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