OS IV 68/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-08-10, OS IV 68/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-08-10, OS IV 68/65
OS IV 68/65Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.08.1965
Regest
1. Die in den §§ 29 ff BBauG normierten Vorschriften beziehen sich grundsätzlich nur auf das Gebiet, das der Planungshoheit einer Gemeinde unterliegt, es sei denn, es ist ein Planungsverband (§ 4 BBauG) geschaffen. 2. Als bebauter Ortsteil i.S. des § 34 BBauG kann daher nur die Bebauung angesehen werden, die sich innerhalb der Gemarkungsgrenzen einer Gemeinde befindet. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 30. September 1964, II 826/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022817
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 68/65 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-08-10
Aktenzeichen: OS IV 68/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0810.OS.IV68.65.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Die in den §§ 29 ff BBauG normierten Vorschriften beziehen sich grundsätzlich nur auf das Gebiet, das der Planungshoheit einer Gemeinde unterliegt, es sei denn, es ist ein Planungsverband (§ 4 BBauG) geschaffen.
-
Als bebauter Ortsteil i.S. des § 34 BBauG kann daher nur die Bebauung angesehen werden, die sich innerhalb der Gemarkungsgrenzen einer Gemeinde befindet.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 30. September 1964, II 826/63, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022817
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