Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-08-10, OS IV 125/64

OS IV 125/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.08.1965

Regest

1. Die in den §§ 29 ff. BBauG normierten Vorschriften beziehen sich grundsätzlich nur auf das Gebiet, dass der Planungshoheit einer Gemeinde unterliegt, es sei denn, es ist ein Planungsverband (§ 4 BBauG) geschaffen. 2. Als bebauter Ortsteil i.S. des § 34 BBauG kann daher nur die Bebauung angesehen werden die sich innerhalb der Gemarkungsgrenzen einer Gemeine befinden. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 30. September 1964, II 276/63, Urteil nachgehend BVerwG, 26. Mai 1967, IV C 25.66, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022816

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 125/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-08-10

Aktenzeichen: OS IV 125/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0810.OS.IV125.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Die in den §§ 29 ff. BBauG normierten Vorschriften beziehen sich grundsätzlich nur auf das Gebiet, dass der Planungshoheit einer Gemeinde unterliegt, es sei denn, es ist ein Planungsverband (§ 4 BBauG) geschaffen.

  2. Als bebauter Ortsteil i.S. des § 34 BBauG kann daher nur die Bebauung angesehen werden die sich innerhalb der Gemarkungsgrenzen einer Gemeine befinden.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 30. September 1964, II 276/63, Urteil nachgehend BVerwG, 26. Mai 1967, IV C 25.66, Urteil

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