Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-08-10, OS I 69/64

OS I 69/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung10.08.1965

Regest

Es ist nicht möglich, eine kilometermäßige Höchstgrenze festzusetzen, innerhalb deren eine Familienzusammenführung noch bejaht werden kann. Eine räumliche Entfernung steht der Familienzusammenführung dann nicht entgegen, wenn die Möglichkeit der Gewährung eines Mindestmaßes an laufender persönlicher Betreuung und der persönliche Wille des Aufnehmenden zur Pflege eines ständigen persönlichen Kontaktes und zur Gewährung familiärer Fürsorge vorliegen (wie BVerwGE 15/356). Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 29. Mai 1964, II/1-63/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022813

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 69/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-08-10

Aktenzeichen: OS I 69/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0810.OS.I69.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Es ist nicht möglich, eine kilometermäßige Höchstgrenze festzusetzen, innerhalb deren eine Familienzusammenführung noch bejaht werden kann. Eine räumliche Entfernung steht der Familienzusammenführung dann nicht entgegen, wenn die Möglichkeit der Gewährung eines Mindestmaßes an laufender persönlicher Betreuung und der persönliche Wille des Aufnehmenden zur Pflege eines ständigen persönlichen Kontaktes und zur Gewährung familiärer Fürsorge vorliegen (wie BVerwGE 15/356).

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 29. Mai 1964, II/1-63/63, Urteil

Permalink

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