OS V 33/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-08-08, OS V 33/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-08-08, OS V 33/64
OS V 33/64Verwaltungsgericht / 5. Abteilung08.08.1965
Regest
1. Klärungsbedürftige Rechtsfragen, ob § 23 Abs. 1 Pr. AusfG zum RJWG mit § 85 Abs. 1 JWG vereinbar ist (hier: Frage aufgeworfen, aber nicht entschieden). 2. Einzelfall, in dem die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 85 Abs. 1 JWG wegen Unzumutbarkeit aufgehoben worden ist. 3. Für eine Klage auf Beendigung der Fürsorgeentziehung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 7. April 1964, III 363/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022812
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 33/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-08-08
Aktenzeichen: OS V 33/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0808.OS.V33.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Klärungsbedürftige Rechtsfragen, ob § 23 Abs. 1 Pr. AusfG zum RJWG mit § 85 Abs. 1 JWG vereinbar ist (hier: Frage aufgeworfen, aber nicht entschieden).
-
Einzelfall, in dem die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 85 Abs. 1 JWG wegen Unzumutbarkeit aufgehoben worden ist.
-
Für eine Klage auf Beendigung der Fürsorgeentziehung ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 7. April 1964, III 363/63, Urteil
Permalink
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