OS I 52/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-07-20, OS I 52/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-07-20, OS I 52/64
OS I 52/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung20.07.1965
Regest
1. Nach Eintritt des zulässigen Höchstalters (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BLV) ist eine Beförderung - auch nicht im Wege der Ausnahme - nicht mehr zulässig. 2. Ein Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung ist nicht gegeben (st. Rspr.). 3. Nimmt der Dienstherr die Auswahl unter den zu befördernden Beamten nach der Bedeutung der jeweiligen Aufgabengebiete vor, so handelt er nicht sachwidrig. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 27. Mai 1964, III/3-1462/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022809
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 52/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-07-20
Aktenzeichen: OS I 52/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0720.OS.I52.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Nach Eintritt des zulässigen Höchstalters (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BLV) ist eine Beförderung - auch nicht im Wege der Ausnahme - nicht mehr zulässig.
-
Ein Rechtsanspruch eines Beamten auf Beförderung ist nicht gegeben (st. Rspr.).
-
Nimmt der Dienstherr die Auswahl unter den zu befördernden Beamten nach der Bedeutung der jeweiligen Aufgabengebiete vor, so handelt er nicht sachwidrig.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 27. Mai 1964, III/3-1462/62, Urteil
Permalink
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