Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-07-20, OS I 19/63

OS I 19/63Verwaltungsgericht / 1. Abteilung20.07.1965

Regest

1. Auch ein auf die Dauer von viereinhalb Jahren im Jahre 1934 abgeschlossenes Dienstverhältnis bei der Reichswehr kann ein berufsmäßiges sein. 2. Als Dienstzeit beim Reichsarbeitsdienst im Sinne von §§ 55, 54 G 131 kann eine vorhergegangene Berufssoldatenzeit nur im Umfang des § 2 RADVG angerechnet werden. 3. Entlassungsgeld ist deshalb nicht zu gewähren, wenn einer berufsmäßigen Arbeitsdienstzeit von über sechs Jahren eine Berufssoldatenzeit von viereinhalb Jahren vorhergegangen ist. Denn hiervon könnten nur zwei Jahre angerechnet werden, so daß eine Dienstzeit im RAD von über acht, jedoch nicht mehr als zehn Jahren vorläge. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 16. Januar 1963, I 452/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022807

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 19/63 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-07-20

Aktenzeichen: OS I 19/63

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0720.OS.I19.63.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Auch ein auf die Dauer von viereinhalb Jahren im Jahre 1934 abgeschlossenes Dienstverhältnis bei der Reichswehr kann ein berufsmäßiges sein.

  2. Als Dienstzeit beim Reichsarbeitsdienst im Sinne von §§ 55, 54 G 131 kann eine vorhergegangene Berufssoldatenzeit nur im Umfang des § 2 RADVG angerechnet werden.

  3. Entlassungsgeld ist deshalb nicht zu gewähren, wenn einer berufsmäßigen Arbeitsdienstzeit von über sechs Jahren eine Berufssoldatenzeit von viereinhalb Jahren vorhergegangen ist. Denn hiervon könnten nur zwei Jahre angerechnet werden, so daß eine Dienstzeit im RAD von über acht, jedoch nicht mehr als zehn Jahren vorläge.

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 16. Januar 1963, I 452/62, Urteil

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