B IV 31/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-14, B IV 31/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-14, B IV 31/64
B IV 31/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung14.07.1965
Regest
Soweit einer Partei nach Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, ist sie als unterliegende Partei im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO anzusehen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 17. März 1964, II 252/63, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022806
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — B IV 31/64 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-07-14
Aktenzeichen: B IV 31/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0714.B.IV31.64.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Soweit einer Partei nach Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, ist sie als unterliegende Partei im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO anzusehen.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 17. März 1964, II 252/63, Beschluss
Permalink
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