Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-14, B IV 31/64

B IV 31/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung14.07.1965

Regest

Soweit einer Partei nach Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, ist sie als unterliegende Partei im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO anzusehen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 17. März 1964, II 252/63, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022806

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — B IV 31/64 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1965-07-14

Aktenzeichen: B IV 31/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0714.B.IV31.64.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Soweit einer Partei nach Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, ist sie als unterliegende Partei im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO anzusehen.

Verfahrensgang

vorgehend VG Darmstadt, 17. März 1964, II 252/63, Beschluss

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