Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-09, OS IV 87/64

OS IV 87/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.07.1965

Regest

1. Soweit der § 8 Abs. 4 HBO eine bauordnungsrechtliche Beschränkung der Baufreiheit für die Anbringung solcher Werbeanlagen enthält, die Bauteile oder Bauzubehör darstellen, ist er infolge der Aufhebung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 9 bis 13 HBO nicht mehr anwendbar. 2. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage an einem Gebäude eine Verunstaltung eingetreten ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 12. Mai 1964, IV/1 572/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022804

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 87/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-07-09

Aktenzeichen: OS IV 87/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0709.OS.IV87.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Soweit der § 8 Abs. 4 HBO eine bauordnungsrechtliche Beschränkung der Baufreiheit für die Anbringung solcher Werbeanlagen enthält, die Bauteile oder Bauzubehör darstellen, ist er infolge der Aufhebung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 9 bis 13 HBO nicht mehr anwendbar.

  2. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage an einem Gebäude eine Verunstaltung eingetreten ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt, 12. Mai 1964, IV/1 572/63, Urteil

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