OS IV 87/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-09, OS IV 87/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-09, OS IV 87/64
OS IV 87/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung09.07.1965
Regest
1. Soweit der § 8 Abs. 4 HBO eine bauordnungsrechtliche Beschränkung der Baufreiheit für die Anbringung solcher Werbeanlagen enthält, die Bauteile oder Bauzubehör darstellen, ist er infolge der Aufhebung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 9 bis 13 HBO nicht mehr anwendbar. 2. Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage an einem Gebäude eine Verunstaltung eingetreten ist. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 12. Mai 1964, IV/1 572/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022804
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 87/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-07-09
Aktenzeichen: OS IV 87/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0709.OS.IV87.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Soweit der § 8 Abs. 4 HBO eine bauordnungsrechtliche Beschränkung der Baufreiheit für die Anbringung solcher Werbeanlagen enthält, die Bauteile oder Bauzubehör darstellen, ist er infolge der Aufhebung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 9 bis 13 HBO nicht mehr anwendbar.
-
Einzelfall zu der Frage, ob durch die Anbringung einer Werbeanlage an einem Gebäude eine Verunstaltung eingetreten ist.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 12. Mai 1964, IV/1 572/63, Urteil
Permalink
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