Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, 1965-07-08, OS V 26/64

OS V 26/64Verwaltungsgericht / 5. Abteilung08.07.1965

Regest

1. Erstattungsanspruch nach § 36 Buchstabe b GewStG 1962. 2. Die Tilgung rückständiger Gewerbesteuern bestimmt sich nach dem auch im öffentlichen Abgabenrecht geltenden, in § 366 BGB niedergelegten Rechtsgrundsatz; danach bestimmt in erster Linie der Schuldner, der zu gleichartigen Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist welche Schuld durch seine Leistung getilgt werden soll. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden, 13. März 1964, II/1-43/64, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022800

Gesamter Gesetzestext

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat — OS V 26/64 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1965-07-08

Aktenzeichen: OS V 26/64

ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0708.OS.V26.64.0A

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Erstattungsanspruch nach § 36 Buchstabe b GewStG 1962.

  2. Die Tilgung rückständiger Gewerbesteuern bestimmt sich nach dem auch im öffentlichen Abgabenrecht geltenden, in § 366 BGB niedergelegten Rechtsgrundsatz; danach bestimmt in erster Linie der Schuldner, der zu gleichartigen Leistungen aus mehreren Schuldverhältnissen verpflichtet ist welche Schuld durch seine Leistung getilgt werden soll.

Verfahrensgang

vorgehend VG Wiesbaden, 13. März 1964, II/1-43/64, Urteil

Permalink

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