OS IV 58/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-08, OS IV 58/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-07-08, OS IV 58/64
OS IV 58/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung08.07.1965
Regest
Ist die Bauüberwachung einer Baumaßnahme (§ 78 ff HBO) abgeschlossen, dann kann die Baubehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Bauteilen allein aufgrund der Baugenehmigung nicht mehr verlangen. Eine solche Anordnung ist vielmehr nur auf die Rechtsgrundlage des § 59 HBO möglich und setzt daher auch die materielle Illegalität der abzubrechenden Bauteile voraus. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 7. April 1964, IV/2-705/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022799
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 58/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-07-08
Aktenzeichen: OS IV 58/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0708.OS.IV58.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Ist die Bauüberwachung einer Baumaßnahme (§ 78 ff HBO) abgeschlossen, dann kann die Baubehörde die Beseitigung von nicht genehmigten Bauteilen allein aufgrund der Baugenehmigung nicht mehr verlangen. Eine solche Anordnung ist vielmehr nur auf die Rechtsgrundlage des § 59 HBO möglich und setzt daher auch die materielle Illegalität der abzubrechenden Bauteile voraus.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 7. April 1964, IV/2-705/63, Urteil
Permalink
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