B I 8/65•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-07-07, B I 8/65
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-07-07, B I 8/65
B I 8/65Verwaltungsgericht / 1. Abteilung07.07.1965
Regest
Dem Rechtsanwalt steht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht nicht die volle Gebühr, sondern nur die Beschwerdegebühr in Höhe von 3/10 zu. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 5. April 1965, I/329/58, Beschluss Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022794
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — B I 8/65 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1965-07-07
Aktenzeichen: B I 8/65
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0707.B.I8.65.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Dem Rechtsanwalt steht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht nicht die volle Gebühr, sondern nur die Beschwerdegebühr in Höhe von 3/10 zu.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 5. April 1965, I/329/58, Beschluss
Permalink
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