OS II 20/63•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-06-30, OS II 20/63
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, 1965-06-30, OS II 20/63
OS II 20/63Verwaltungsgericht / 2. Abteilung30.06.1965
Regest
1. Zur Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für Abwehr- und Leistungsklagen auf Widerruf ehrenkränkender und Richtigstellung unrichtiger dienstlicher Behauptungen kommunaler Bediensteter. 2. Die im Gemeindevorstand (Magistrat) gegenüber der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) obliegende Informationspflicht, im Rahmen des Interpellationsrechts Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen, erstreckt sich nur auf den durch die Anfrage begrenzten Interpellationsgegenstand. Bei dieser Auskunftserteilung gegenüber dem Parlament nehmen die kommunalen Amtsträger keine dem Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht gegenüber dem Parlament nach. 3. Wer durch sein Verhalten öffentliche Kritik auslöst oder durch einen Mandatsträger an der Verwaltung üben lässt bzw. in dem hierfür eröffneten Rahmen Rechenschaft verlangt, kann nicht davon freigestellt werden, dass er selbst oder die durch sein Verhalten geschaffenen Zustände vor demselben Forum ebenfalls öffentl. Kritik unterzogen werden, wenn und inwieweit die Wahrnehmung der berechtigten Belange der Verwaltung dies erfordern. Werden dabei Folgerungen gezogen, die die Persönlichkeit des Bürgers berühren oder seine Ehre angreifen, dann sind Widerrufsansprüche insoweit nicht gegeben, als die Kritik ein tatsachengetreues Werturteil enthält. Verfahrensgang vorgehend VG Kassel, 30. November 1962, II 183/62, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022789
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat — OS II 20/63 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-06-30
Aktenzeichen: OS II 20/63
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0630.OS.II20.63.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
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Zur Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges für Abwehr- und Leistungsklagen auf Widerruf ehrenkränkender und Richtigstellung unrichtiger dienstlicher Behauptungen kommunaler Bediensteter.
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Die im Gemeindevorstand (Magistrat) gegenüber der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) obliegende Informationspflicht, im Rahmen des Interpellationsrechts Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen, erstreckt sich nur auf den durch die Anfrage begrenzten Interpellationsgegenstand. Bei dieser Auskunftserteilung gegenüber dem Parlament nehmen die kommunalen Amtsträger keine dem Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht gegenüber dem Parlament nach.
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Wer durch sein Verhalten öffentliche Kritik auslöst oder durch einen Mandatsträger an der Verwaltung üben lässt bzw. in dem hierfür eröffneten Rahmen Rechenschaft verlangt, kann nicht davon freigestellt werden, dass er selbst oder die durch sein Verhalten geschaffenen Zustände vor demselben Forum ebenfalls öffentl. Kritik unterzogen werden, wenn und inwieweit die Wahrnehmung der berechtigten Belange der Verwaltung dies erfordern. Werden dabei Folgerungen gezogen, die die Persönlichkeit des Bürgers berühren oder seine Ehre angreifen, dann sind Widerrufsansprüche insoweit nicht gegeben, als die Kritik ein tatsachengetreues Werturteil enthält.
Verfahrensgang
vorgehend VG Kassel, 30. November 1962, II 183/62, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022789
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