OS I 57/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-06-29, OS I 57/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, 1965-06-29, OS I 57/64
OS I 57/64Verwaltungsgericht / 1. Abteilung29.06.1965
Regest
1. Ein nach den §§ 1, 7 ATO anzurechnende Dienstzeit stellt nicht in jedem Falle auch eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S. des § 7 Abs. 1 HBesG dar. 2. § 7 Abs. 3 Nr. 5 HBesG erfasst nur eine hauptberufliche Tätigkeit bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind; eine Tätigkeit bei einer als Idealverein betriebenen Forschungsanstalt fällt nicht hierunter. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 30. April 1964, I-331/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022785
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat — OS I 57/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-06-29
Aktenzeichen: OS I 57/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0629.OS.I57.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Ein nach den §§ 1, 7 ATO anzurechnende Dienstzeit stellt nicht in jedem Falle auch eine hauptberufliche Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn i.S. des § 7 Abs. 1 HBesG dar.
-
§ 7 Abs. 3 Nr. 5 HBesG erfasst nur eine hauptberufliche Tätigkeit bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind; eine Tätigkeit bei einer als Idealverein betriebenen Forschungsanstalt fällt nicht hierunter.
Verfahrensgang
vorgehend VG Darmstadt, 30. April 1964, I-331/63, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022785
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