OS IV 85/64•Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-06-15, OS IV 85/64
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, 1965-06-15, OS IV 85/64
OS IV 85/64Verwaltungsgericht / 4. Abteilung15.06.1965
Regest
1. Der Nachbar hat einen Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrigen Baugenehmigung nur dann, wenn durch die Genehmigung unmittelbar in seine rechtlich geschützte Position eingegriffen wird (wie OS IV 55/62, Urt. vom 1.11.1963 und OS IV 56/63, Urt. vom 5.6.1964). 2. Ein Recht auf Vermeidung der Einsicht in ein Nachbargrundstück ist durch die Hessische Bauordnung nicht geschützt. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt, 2. Juni 1964, IV/1 899/63, Urteil Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022777
Gesamter Gesetzestext
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat — OS IV 85/64 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1965-06-15
Aktenzeichen: OS IV 85/64
ECLI: ECLI:DE:VGHHE:1965:0615.OS.IV85.64.0A
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
-
Der Nachbar hat einen Anspruch auf Beseitigung einer rechtswidrigen Baugenehmigung nur dann, wenn durch die Genehmigung unmittelbar in seine rechtlich geschützte Position eingegriffen wird (wie OS IV 55/62, Urt. vom 1.11.1963 und OS IV 56/63, Urt. vom 5.6.1964).
-
Ein Recht auf Vermeidung der Einsicht in ein Nachbargrundstück ist durch die Hessische Bauordnung nicht geschützt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt, 2. Juni 1964, IV/1 899/63, Urteil
Permalink
- Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022777
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